Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Cisuna Digital Stand: Mai 2019

1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Aufträge zwischen Cisuna Digital (AN) und dessen Auftraggeber (AG).

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1.

Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom AN zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

2.2.

Der AG sorgt dafür, dass dem AN alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3. Urheberrecht und Nutzungsrecht

3.1.

Soweit zwischen AG und AN nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumt der AN dem AG ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein.

3.2.

Der AG erwirbt mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und - umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung des AN.

3.3.

Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.

3.4.

Wird dem AG eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

4. Entgeltlichkeit von Präsentationen

4.1.

Alle Leistungen des AN erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Angebotslegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.

4.2.

Die Einladung des AG, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.

4.3.

Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

5. Leistung, Fremdleistungen und Produktionsüberwachung

5.1.

Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.

5.2.

Der AN ist ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung seines AG an Dritte in Auftrag zu geben.

5.3.

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der AN verpflichtet, dies dem AG sofort anzuzeigen. Ändert der AG die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der AN die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des AGs oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den AG, ist der AN berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des ANs angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom AG zu ersetzen.

5.4.

Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des AGs. Darüber hinaus vom AG gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des AGs.

5.5.

Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom AG angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem AG die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der AG von ihm bereit gestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der AN haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.

6. Zahlungskonditionen

6.1

Anzahlung: 50% voraus bei Auftrag und 50% nach Fertigstellung der Leistung.

6.2

Rechnungen des AN sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen fällig.

6.3.

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der AN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

6.4.

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den AN. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den AN, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom AG zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der AN berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.

6.5.

Der AG ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

6.6.

Rechnungen werden vom AN ausschließlich auf elektronischem Weg (EMail) übermittelt. Der AN haftet nicht für Zustellungsprobleme seitens des AGs (z.B. E-Mail-Postfach voll, falsche E-Mail-Adresse bekanntgegeben). Sollte eine andere Art der Rechnungsübermittlung (z.B. Brief) gewünscht sein, muss dies dem AN schriftlich mitgeteilt werden. Bei Wahl einer anderen Übermittlungsart wird ein Mehraufwand von EUR 2,90 pro Übermittlung dem AG in Rechnung gestellt.

7. Rückgabe und Aufbewahrung

7.1.

Der AG erhält alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es dem AG nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen.

8. Gewährleistung, Wartung und Änderungen

8.1. Fehlerbehebung

8.1.1 Voraussetzung für die Fehlerbehebung

  • der AG den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den AN bestimmbar ist;
  • der AG dem AN alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;
  • der AG oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in der Programmierung vorgenommen hat;

8.1.2

Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der AG dem AN alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen

8.1.3

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom AN zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom AN durchgeführt.

8.2.

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom AG zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom AN gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom AG selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.

8.3.

Ferner übernimmt der AN keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung zurückzuführen sind.

8.4.

Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

9. Haftung

9.1.

Mängel sind dem AN unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft des AN zur Mängelbehebung entstehen, trägt der AG. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach drei Monaten.

9.2.

Für die rechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt der AN keine Haftung. Ebenso haftet er nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom AG genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle dem AG zumindest angeboten wurde.

9.3.

Die vom AG überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom AN unter der Annahme verwendet, dass der AG zu deren Verwendung berechtigt. Der AG haftet dem AN gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

9.4.

Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen.

9.5.

Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

9.6.

Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

9.7.

Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 9.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

10. Namensnennung und Belegmuster

10.1.

Der AN ist gem. § 20 UrhG zur Anbringung seines Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihm entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit dem AG abgesprochen werden.

10.2.

Dem AN verbleibt in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung in gedruckter Form zu verwenden oder im Internet bereit zu stellen.

11. Rücktritt und Storno

11.1.

Der AG und der AN sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei vom AG das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AGB zu bezahlen ist.

11.2.

Storniert der AG während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrecht en Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht vom AN zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert er den Auftragsumfang, verpflichtet er sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.

11.3.

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des ANs ist der AG berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den AG daran kein Verschulden trifft.

11.4.

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des ANs liegen, entbinden den AN von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

12. Datenschutz und Geheimhaltung

12.1.

Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren.

13. Schlussbestimmungen

13.1.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

13.2.

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des ANs als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

13.3.

Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern

der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

Philipp Mandusic
Traubenweg 16

3481 Fels am Wagram

Österreich